Pages 57, Language: GermanJessie, JenniferDarf Invisalign auf die Praxishomepage?Nach der Berufsordnung ist es Zahnärzten grundsätzlich verboten, die zahnärztliche Berufsbezeichnung für gewerbliche Zwecke zu verwenden oder die Verwendung für gewerbliche Zwecke zu gestatten. Gemeint sind vor allem Fälle, in denen Zahnärzte innerhalb der eigenen Praxis oder unter dem Deckmantel "Zahnarzt" einer weiteren gewerblichen Tätigkeit mit Gewinnerzielungsabsicht nachgehen und dort z. B. ein Bleachingstudio oder einen Prophylaxeshop betreiben. Doch wie ist es mit Informationen auf der Praxishomepage? Darf der Patient über eine Behandlung unter Nennung der in der Praxis verwendeten Behandlungsprodukte wie z. B. Invisalign informiert werden?