PraxismanagementPages 103, Language: GermanLöhl, W.Gemäß § 30 Abs. 4 SGB V hat der Zahnarzt vor Beginn der Behandlung von Versicherten der gesetzlichen Krankenkassen einen kostenfreien, die gesamte Behandlung umfassenden Heil- und Kostenplan zu erstellen. Das Nähere zur Ausgestaltung des Heil- und Kostenplanes ist in den Bundesmantelverträgen zu regeln. Die Kassenzahnärztliche Bundesvereinigung (KZBV) und die Spitzenverbände der Krankenkassen haben einen Entwurf des Heil- und Kostenplanes beraten, dem der Vorstand der KZBV am 14.11.1997 zugestimmt hat. Allerdings haben die Spitzenverbände der Krankenkassen der KZBV zwischenzeitlich mitgeteilt, daß sie noch Änderungsbedarf sehen. Insbesondere halten sie ihre Forderung aufrecht, daß der Heil- und Kostenplan vor Beginn der Behandlung der Krankenkasse zur Zuschußfestsetzung vorzulegen ist. Die KZBV hat dies kategorisch abgelehnt. Das bedeutet, daß die Bundesmantelvertragspartner sich noch nicht über einen neuen Heil- und Kostenplan geeinigt haben. Die KZBV hat darauf hingewiesen, daß die Notwendigkeit besteht, daß mit Inkrafttreten der Festzuschüsse ein neuer Heil- und Kostenplan vorliegen muß. Auch die Spitzenverbände der Krankenkassen sehen diese Notwendigkeit. Die Bundesmantelvertragspartner haben sich darüber verständigt, den in Abbildung 1 gezeigten Heil- und Kostenplan als Übergangslösung für die Zeit nach Inkrafttreten der Festzuschüsse zu verwenden. Diese Fassung enthält aufgrund einer Forderung der Spitzenverbände der Krankenkasse kein Feld für die Unterschrift des Patienten. Die KZBV hat dem als Übergangslösung zugestimmt, um sicherzustellen, daß die Zahnärzte rechtzeitig mit einer ausreichenden Zahl von Heil- und Kostenplänen ausgestattet werden. Hiervon unabhängig hält die KZBV eine Unterschrift des Patienten auf dem Heil- und Kostenplan für sinnvoll. Sie ist der Auffassung, daß eine Gegenzeichnung durch den Patienten auf dem vom Zahnarzt ausgestellten Heil- und Kostenplan auch ohne Eindruck eines besonderen Unterschriftenfeldes möglich ist. Die Spitzenverbände der Krankenkassen haben angekündigt, in weiteren Verhandlungen ggf. unter Einschaltung des Bundesschiedsamtes ihr Ziel weiter zu verfolgen, in einer endgültigen Vereinbarung zum Heil- und Kostenplan eine Verpflichtung zur Vorlage bei der Krankenkasse vor Beginn der Behandlung vorzusehen. Ausgestaltung des Heil- und Kostenplanes
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