VerschiedenesPages 507, Language: GermanDornbusch, H.-L.Hat der Zahnarzt in einem Veranlagungsjahr Verluste gemacht - z. B. im Rahmen seiner Praxis oder Einkunftsart Vermietung und Verpachtung -, und kann er diese Verluste im Verlustentstehungsjahr nicht mit anderen positiven Einkünften ausgleichen, so sind sie rück- bzw. vorzutragen (Paragraph 10 d EStG, Abschn. 115 EStR).
Keywords: Steuerrecht, Verluste, Handlungsspielraum