Nach der ständigen Rechtsprechung der Bundesobergerichte, des Bundesarbeitsgerichts (BAG) und des Bundesgerichtshofs (BGH) geht eine schriftliche Kündigung unter Abwesenden zu, sobald sie in verkehrsüblicher Weise in die tatsächliche Verfügungsgewalt des Empfängers gelangt ist und für diesen unter gewöhnlichen Verhältnissen die Möglichkeit besteht, von ihr Kenntnis zu nehmen. Zum Bereich des Empfängers gehören von ihm vorgehaltene Empfangseinrichtungen, in der Regel ein handelsüblicher Briefkasten. Ob dann die Möglichkeit der tatsächlichen Kenntnisnahme bestand, wird von den Gerichten nach den gewöhnlichen Verhältnissen und den Gepflogenheiten des Verkehrs beurteilt. So erfolgt mit dem Einwurf der Kündigung in einen Briefkasten der Zugang, wenn nach der Verkehrsanschauung mit der nächsten Entnahme zu rechnen ist. Dabei ist nicht auf die individuellen Verhältnisse des Einzelfalls beim jeweiligen Empfänger abzustellen. Die Gerichte nehmen vielmehr eine sogenannte generalisierende Betrachtung vor. Wenn nämlich für den Empfänger unter gewöhnlichen Verhältnissen die Möglichkeit der Kenntnisnahme bestand, ist es unerheblich, ob er daran durch Krankheit, zeitweilige Abwesenheit oder andere besondere Umstände einige Zeit gehindert war. Es trifft ihn dann die allgemeine Obliegenheit, die nötigen Vorkehrungen für eine tatsächliche Kenntnisnahme zu treffen. Wenn er dies unterlässt, wird der Zugang durch solche – allein in seiner Person liegenden – Gründe nicht ausgeschlossen.