PraxismanagementSeiten: 329, Sprache: DeutschDornbusch, H.-L.Betrieblich veranlaßte Kosten zur Bewirtung von Personen, die nicht in der Praxis des Zahnarztes mitarbeiten (Abschn. R 21 Abs. 5ff. EStR 1996) - Aufwendungen für Speisen, Getränke, sonstige zum Verzehr bestimmte Genußmittel (Tabakwaren), Garderobengebühren, Trinkgelder und dergleichen mehr -, sind oft Gegenstand von Auseinandersetzungen mit dem Finanzamt. Bei betrieblicher Veranlassung gehören sie zu den steuerlich abzugsfähigen Praxisausgaben, und zwar einschließlich der Aufwendungen, die auf den Zahnarzt oder auf seine an der Bewirtung teilnehmenden Arbeitnehmer entfallen. Kann eine private Mitveranlassung nicht ausgeschlossen werden, sind die Aufwendungen allerdings nicht abziehbar (§ 12 Nr. 1 EStG). Das wird im Regelfall für die Bewirtung in der Privatwohnung des Zahnarztes oder zu einem privaten Anlaß außerhalb seiner Wohnung von der Finanzverwaltung unterstellt. Auch Aufmerksamkeiten für die Darbietungen anderer Leistungen - Beispiel: Varieté - sind nicht als Bewirtungskosten abzugsfähig, wenn der insgesamt geforderte Preis in einem offensichtlichen Mißverhältnis zum Wert der verzehrten Speisen und/oder Getränke steht (BFH vom 16.2.1990, BStBl. II S. 575). Eine Bewirtung liegt nur vor, wenn die Darreichung von Speisen und/oder Getränken eindeutig im Vordergrund steht.
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