PraxismanagementSeiten: 323, Sprache: DeutschLöhl, W.Nach neuem Recht erfüllt die Krankenkasse ihre Leistungspflicht bei der Versorgung mit Zahnersatz und Zahnkronen gegenüber dem Versicherten, indem sie den Festzuschuß an den Versicherten zahlt (§ 30 Abs. 4 Satz 1 SGB V). Der Zahlungsanspruch des Vertragszahnarztes richtet sich unmittelbar gegen den Versicherten (§ 30 Abs. 4 Satz 2 SGB V). Es ist damit gesetzlich ein Zahlungsweg vorgeschrieben worden, der eine Abrechnung von Zahnersatz und Zahnkronen wie bisher über die Kassenzahnärztlichen Vereinigungen nicht mehr zuläßt. Lediglich konservierend-chirurgische Leistungen und Röntgenleistungen, die im Zusammenhang mit vertragszahnärztlichen Zahnersatzversorgungen erbracht werden (sog. Begleitleistungen), werden weiterhin über die Kassenzahnärztlichen Vereinigungen abgerechnet (§ 30 Abs. 1 Satz 6 SGB V). Eine Abrechnung der Festzuschüsse durch Dritte ist lediglich im Einzelfall auf der Grundlage einer Abtretung des Anspruchs seitens des Versicherten, die von der Krankenkasse gemäß § 53 Abs. 2 SGB I zu billigen ist, möglich.
Schlagwörter: Abrechnung