PraxismanagementSeiten: 1297, Sprache: DeutschDornbusch, H.-L.Aus rein steuerlichen Gründen aber empfiehlt sich immer ein Ehegatten-Arbeitsverhältnis auf Basis einer Gehaltsvereinbarung, die eine Lohnsteuerpauschalierung zuläßt. Das ist nur dann der Fall, wenn eine kurzfristige Beschäftigung (§ 40a Abs. 1 EStG) oder eine Beschäftigung in geringem Umfang und gegen geringen Arbeitslohn (§ 40a Abs. 2 EStG) vorliegt. Eine kurzfristige Beschäftigung ist gegeben, wenn der Arbeitnehmer-Ehegatte gelegentlich, nicht regelmäßig wiederkehrend beschäftigt wird, die Dauer der Beschäftigung 18 zusammenhängende Arbeitstage nicht übersteigt und der Arbeitslohn durchschnittlich 120 DM je Arbeitstag nicht übersteigt oder die Beschäftigung zu einem unvorhergesehenen Zeitpunkt sofort erforderlich wird. Eine Beschäftigung in geringem Umfang und gegen geringen Arbeitslohn ist gegeben, wenn die wöchentliche Arbeitszeit 20 Stunden und der wöchentliche Arbeitslohn in Westdeutschland 142,33 DM und in Ostdeutschland 121,33 DM bzw. die monatliche Arbeitszeit 86 Stunden und der monatliche Arbeitslohn 610 DM in den westdeutschen und 520 DM in den ostdeutschen Bundesländern nicht übersteigt. Grundsätzlich jedoch ist zu beachten, daß eine Pauschalierung nur zulässig ist, wenn der durchschnittliche Stundenlohn während der Beschäftigungsperiode 21,35 DM in Westdeutschland und 18,20 DM in Ostdeutschland nicht überschreitet (§ 40a Abs. 4 EStG).
Schlagwörter: Steuerrecht, Verdienstgrenze, Beschäftigung des Ehegatten