Angeblich krank zu sein und dann zu feiern kann erhebliche arbeitsrechtliche Konsequenzen haben. Die Ablehnung der Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall durch den Arbeitgeber ist da noch das geringere Übel. Ein Arbeitnehmer, der sich bester Gesundheit erfreut und sich dennoch krankheitsbedingt arbeitsunfähig meldet, riskiert den Bestand seines Arbeitsverhältnisses. Das hat das Arbeitsgericht (ArbG) Siegburg mit Urteil vom 16.12.2022 (AZ 5 Ca 1200/22) entschieden.