RECHTSFRAGENSeiten: 44-45, Sprache: DeutschZurstraßen, ArnoDatenschutzrechtliche Änderungen durch das Inkrafttreten der Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) führen bei Personalakten in Papierform nicht zu einem Anspruch, diese Akte samt Abmahnungen nach Ende des Arbeitsverhältnisses löschen zu lassen. Das hat das Landesarbeitsgericht (LAG) Niedersachsen mit Urteil vom 04.05.2021 (AZ 11 Sa 1180/20) entschieden und damit an der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts (BAG) festgehalten. Da das Gericht aber eine deutliche Trennlinie zwischen Personalakten in Papierform und Dateisystemen zieht, lässt sich vermuten, dass bei elektronischen Akten die DSGVO zur Anwendung kommen kann und dementsprechend ein Anspruch auf Löschung der Personalakte nach Ende des Arbeitsverhältnisses besteht.