Seiten: 219-220, Sprache: DeutschCzerny, CarstenIn der zahnärztlichen Praxis stellt sich immer wieder die Frage, wo und an welcher Stelle Unterschriftsleistungen erbracht werden dürfen, die dann auch rechtlich verbindlich sind. Im allgemeinen Geschäftsbetrieb etwa bei Banken ist die Unterschrift des Kunden für eine Kontobewegung nur dem Inhaber gestattet, es sei denn, der Kunde hat weiteren Personen eine Vollmacht erteilt, für ihn, also in seinem Namen zu unterschreiben. Dann müssen diese Unterschriften auch bei der Bank hinterlegt sein. Dies gilt auch bei Geschäftskonten, wenn z. B. eine ZMV Überweisungen tätigen muss. Hier sollte im praxiseigenen QM (Organigramm) hinterlegt sein, was im Falle des Ausfalls des Bevollmächtigten zu tun ist.