PraxismanagementSeiten: 907, Sprache: DeutschZurstraßen, ArnoIn vielen zahnärztlichen Praxen stehen mittlerweile Computer, bei deren Verwendung täglich erhebliche Datenmengen verarbeitet und gespeichert werden. Der Benutzer tut gut daran, die Daten nicht nur auf der Festplatte, sondern zusätzlich auf anderen Speichermedien, etwa Disketten, zu sichern. Sollten einmal Daten verlorengehen, ist die Neuerstellung nämlich mit Ärger und Arbeit, aber auch mit erheblichen Kosten verbunden. Dann erweist es sich als hilfreich, auf vorhandene Datensicherungen zurückgreifen zu können. Es kommt allerdings gelegentlich vor, daß eine Datensicherung infolge eines technischen Defektes nicht durchgeführt werden kann. Man stelle sich nur einmal folgendes Szenario vor: Die Helferin will wie üblich am Abend die Daten auf der Festplatte speichern und zusätzlich auf einer Diskette sichern. Dabei blockiert das Laufwerk, und der ganze Rechner muß zur Reparatur in die Werkstatt. Beim Versuch, das Diskettenlaufwerk zu reparieren, zerstört der Monteur versehentlich die Festplatte, ohne die darauf enthaltenen Daten vorher anderweitig gesichert zu haben. Der Zahnarzt hat bei der Auftragsvergabe ausdrücklich darauf aufmerksam gemacht, daß die Datensicherung infolge des aufgetretenen Fehlers nicht mehr möglich war. Alle Daten sind also verloren. In diesen Fällen stellt sich die Frage, ob der Werkunternehmer dem Kunden für den Verlust der Daten haftet.
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