PraxismanagementSeiten: 439, Sprache: DeutschPöhner, Werner M.Auf die gesetzlichen Neuregelungen im Bereich der vertragszahnärztlichen Versorgung von GKV-Versicherten wurde an dieser Stelle bereits in den beiden letzten Ausgaben eingegangen. Bei der Berechnung von Füllungsversorgungen, die über die Vertragsleistungen hinausgehen, ist nun nicht mehr allein die Privatliquidation nach der Gebührenordnung für Zahnärzte (GOZ) zu erstellen, sondern auch die Mehrkostenregelung nach § 28 Abs. 2 SGB V zu beachten. Das Gesetz ist am Tag nach seiner Verkündung im Bundesgesetzblatt, am 1. November 1996, in Kraft getreten. Das bedeutet, daß außervertragliche Füllungsversorgungen, die aufgrund von Vereinbarungen mit dem Patienten vor diesem Datum erbracht wurden, nach altem Verfahren zu liquidieren sind. Die Mehrkostenregelung ist in diesen Fällen nicht anzuwenden. Es gilt der Tag der Vereinbarung. Vor dem 1.11.1996 war eine schriftliche Vereinbarung nicht zwingend vorgeschrieben. Dies ergibt sich eindeutig aus der gesetzlichen Bestimmung des § 28 Abs. 2 SGB V, wonach für die Abrechnung der Punktwert zum Zeitpunkt der schriftlichen Vereinbarung und nicht der Punktwert zum Zeitpunkt der Leistungserbringung heranzuziehen ist.
Schlagwörter: Abrechnung, Mehrkostenregelung, Füllungen