PraxismanagementSeiten: 169, Sprache: DeutschDornbusch, H.-L.Zahnärzte, die Renten aus der gesetzlichen Rentenversicherung, aus der berufsständischen Versorgung, aus privaten Lebens- und Unfallversicherungen und/oder aus dem Verkauf ihrer Praxis beziehen, müssen nur einen Teil ihrer Rente versteuern. Steuerlich gehören diese Renten nämlich zu den sogenannten Leibrenten im Sinne von § 22 Nr. 1 Satz 3 Buchst. a EStG und werden als solche nur mit dem pauschalierten Ertragsanteil erfaßt.
Schlagwörter: Steuerrecht, Renteneinkunft, steuerfrei