VerschiedenesSeiten: 1490, Sprache: DeutschDornbusch, H.-L.Wer glaubt, er könne das durch Arbeit, Kapitalanlage und/oder Erbschaft erzielte Vermögen unbeschwert genießen, hat sich geirrt. Auch das aus bereits versteuerten Einkunftsquellen stammende Vermögen ist dem Steuerzugriff des Staates nicht entzogen. Es unterliegt der Vermögensteuer (Vst): 1. Verzinsliche und unverzinsliche Kapitalforderungen
Schlagwörter: Steuerrecht, Vermögensteuer, Steuersatz, Freibeträge