OriginalarbeitSprache: DeutschÄrztliche Maßnahmen bedürfen der Einwilligung des Patienten, die nur rechtswirksam ist, wenn er einwilligungsfähig und ausreichend aufgeklärt ist. Ist die Einwilligungsfähigkeit nicht gegeben, so führen in Abhängigkeit von der Situation unterschiedliche Wege zu einer rechtswirksamen Einwilligung. Für Minderjährige muss die Einwilligung der Eltern eingeholt werden. Für nicht aufschiebbare Maßnahmen darf die mutmaßliche Einwilligung des Patienten angenommen werden. Für aufschiebbare Maßnahmen muss ein legitimierter Vertreter, ein vom Patienten Bevollmächtigter oder vom Vormundschaftsgericht bestellter Betreuer, in die geplante Maßnahme einwilligen. Risikobehandlungen, Unterbringungen und Behandlungsabbruch bedürfen der Einwilligung des legitimierten Vertreters und der Genehmigung des Vormundschaftsgerichtes.