Seiten: 48-49, Sprache: DeutschJessie, JenniferImmer wieder gibt es zwischen Zahnärztekammer und Zahnärzten/-innen Diskussionen über die eigene Berufs- oder Praxisbezeichnung und die Frage, mit welcher Angabe wo und wie geworben werden darf. In einer aktuellen Entscheidung vom 07.04.2022 (AZ I ZR 217/20) hat sich der Bundesgerichtshof (BGH) mit der Bezeichnung „Kinderzahnarztpraxis“ auseinandersetzen müssen und entschieden, dass die Angabe „Kinderarztpraxis“ nicht zu beanstanden ist, wenn die Ausstattung der Praxis kindgerecht ist und die dort tätigen Zahnärzte für die Belange von Kinder aufgeschlossen sind.