Pages 37-38, Language: GermanZach, MichaelErstes Kriterium der zahnärztlichen Therapieentscheidung muss die Notwendigkeit der medizinischen Behandlungsindikation sein, so wie dies in § 1 Abs. 2 Satz 1 GOZ niedergelegt ist. Ohne Indikation kein Behandlungsanlass und ohne Behandlungsanlass keine Rechtfertigung etwaiger körperlicher Eingriffe. Die Schwelle zur Bejahung einer solchen Indikation mag im Einzelfall schwierig zu bestimmen sein. Dies zeigt sich im kieferorthopädischen Kontext gerade vor dem Hintergrund, dass auch schon die kleinste Zahnfehlstellung wie etwa ein minimaler Zahnengstand eine ausreichende Behandlungsindikation darstellt. In diesem Sinne ist es völlig unstreitig, dass die Einleitung einer Alignerbehandlung durch den Zahnarzt medizinisch notwendig im Sinne der privaten Krankenversicherung und der öffentlichen Beihilfebestimmungen ist. Es stellt sich dann aber die Frage nach der Abgrenzung zwischen notwendigen Maßnahmen und bloß machbaren, nützlichen Maßnahmen. Darunter mögen verkürzte oder entfallene Stuhlzeiten zu verstehen sein, die im Interesse des Behandlers einerseits aber auch im Interesse des Patienten andererseits liegen. Des Weiteren kann hierunter auch ein gesamthafter Behandlungsansatz zu verstehen sein, der es ermöglicht, den Sachverstand sämtlicher zahnmedizinischer Fachdisziplinen in die konkrete Einzelfallbehandlung einzubeziehen. Beide Aspekte spielten in der rechtlichen Beurteilung des AcceleDent-Verfahrens eine tragende Rolle. Hiervon abzugrenzen sind die lediglich wünschenswerten Behandlungsleistungen gem. § 1 Abs. 2 Satz 2 GOZ (sog. Verlangensleistung), für die eine zahnmedizinische Indikation nicht besteht, und Behandlungsleistungen, die dem Patienten lediglich einen verzichtbaren Zusatznutzen verschaffen und somit von keinem Kostenträger zu erstatten sind. Diese Begriffe des Notwendigen, des Machbaren und des Wünschenswerten sollen nachstehend erläutert werden.