ProthetikSeiten: 32-42, Sprache: DeutschFehn, Karsten / Schirra, Christof / Nickenig, Hans-Joachim / Jackowski, JochenDer Zahnarzt ist gesetzlich zur ordnungsgemäßen Aufklärung des Patienten und zur Einholung einer Einwilligung in die Behandlung verpflichtet. Im Zivilverfahren liegt die Beweispflicht hierfür beim Zahnarzt. Eine fehlerhafte Aufklärung führt zu einer unwirksamen Einwilligung und damit zur Rechtswidrigkeit der Behandlung. Die hierin liegende (fahrlässige) Körperverletzung kann zivilrechtlich Schadenersatz- und Schmerzensgeldansprüche des Patienten auslösen und strafrechtlich zu einer Verantwortlichkeit des Zahnarztes gemäß §§ 229 und 223 Abs. 1 StGB führen. Aufzuklären ist über typische Risiken einer Zahnerkrankung und der indizierten Behandlung einschließlich der Risiken einer Leitungsanästhesie, über das schwerstmögliche Risiko, ggf. über zur Verfügung stehende Behandlungsalternativen (z. B. bei Füllungstherapien, prothetischer Restauration, verschiedene Verfahren der Lokalanästhesie) sowie über die wirtschaftlichen Auswirkungen. Besonders strenge Anforderungen gelten für die Aufklärung in Bezug auf rein ästhetische Eingriffe. Die Aufklärung muss stets mündlich erfolgen und darf durch Aufklärungsbögen lediglich unterstützt werden. Diese sollte man an den jeweiligen Tätigkeitsschwerpunkt des Zahnarztes bzw. an die geplante Maßnahme anpassen. Bei ambulanten zahnmedizinischen Maßnahmen im prothetischen Bereich ist eine Aufklärung am Behandlungstag in der Regel ausreichend. Große Bedeutung kommt schließlich der gesetzlich zwingend durchzuführenden Dokumentation der Aufklärung zu, die so weit wie möglich individualisiert werden sollte.
Schlagwörter: Aufklärung, Risikoaufklärung, Behandlungsalternativen, Lokalanästhesie, Dokumentation