Zahnheilkunde allgemeinSeiten: 183-186, Sprache: DeutschZurstraßen, Arno/Kosch, UrsulaZu Fragen des Betreuungsrechts, der Vorsorgevollmacht und der EinwilligungsfähigkeitJede zahnärztliche Behandlung bedarf grundsätzlich der vorherigen Einwilligung durch den Patienten. Ist der Patient alters- oder krankheitsbedingt nicht mehr in der Lage, eine Einwilligung in die Behandlung zu erteilen, so muss dies von Seiten einer dritten, vertretungsbefugten Person erfolgen. Hierbei kann es sich um einen gerichtlich bestellten Betreuer (§§ 1896 BGB ff.) oder um einen privatrechtlich eingesetzten Bevollmächtigten (§ 1896 Abs. 2 BGB) handeln. Der Zahnarzt hat vor der Behandlung die Frage zu entscheiden, ob der Patienten einwilligungsfähig ist oder ob ggf. die Einwilligung eines Dritten eingeholt werden muss.
Schlagwörter: Betreuungsrecht, Vorsorgevollmacht, Einwilligungsfähigkeit, ärztliche Schweigepflicht