VerschiedenesSeiten: 1485, Sprache: DeutschSchall, S.In letzter Zeit kommen immer häufiger Fragen zum Umarbeiten von Brücken. Diese Maßnahme ist erforderlich, wenn die Brücken von der Technik her noch funktionstauglich sind, aber z. B. erweitert werden sollen oder ein Pfeilerzahn extrahiert werden muß. Hier kann man bei Kassenpatienten nicht nur unter der BEMA-Nr. 95 abrechnen, da diese Sonderfälle nicht berücksichtigt sind. Also muß man wie die BEMA-Nr. 91 und 92 sowie die Nr. 19b einbeziehen.
Schlagwörter: Abrechnung, Brücken, Umarbeitung