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Alle Vorgaben zur Hygiene in der zahnärztlichen Praxis dienen dem Schutz der Patientinnen und Patienten ebenso wie des gesamten Praxisteams. Ihre strikte Einhaltung ist daher für Zahnärztinnen und Zahnärzte und ihre Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter ebenso notwendig wie selbstverständlich. Ein Problem ist eher, immer alle Vorgaben sowie deren Änderungen oder regionale Abweichungen im Blick zu behalten. Das Wissen in der Zahn-, Mund- und Kieferheilkunde vermehrt sich rasant und in gleicher Weise schreitet die Entwicklung der technischen Möglichkeiten voran. Mit diesen Fortschritten haben sich auch die Anforderungen an die Umsetzung des Infektionsschutzes in den zahnärztlichen Praxen stetig weiterentwickelt.
Zahnärztliche Übertragungsinstrumente (Hand- und Winkelstücke, Turbinen) sind Medizinprodukte. Im Jahr 2001 wurden durch die Kommission für Krankenhaushygiene am Robert Koch-Institut "Anforderungen der Hygiene an die Aufbereitung von Medizinprodukten" veröffentlicht und im Jahr 2012 aktualisiert. Diese Empfehlungen sind in die Novellierung der Medizinprodukte-Betreiberverordnung (derzeit § 8-9) eingeflossen und haben dadurch verbindlichen Charakter erreicht. Nach Infektionen von Patienten (z. B. HBV, HCV, HIV, Legionellose), bei denen ein Zusammenhang mit einer zurückliegenden zahnärztlichen Behandlung nicht ausgeschlossen werden kann, gilt die Einhaltung der RKI-Empfehlungen als Entlastung im Sinne eines "vorweggenommenen Sachverständigengutachtens". Zunehmend wird dies auch durch Gesundheitsämter überprüft.
Die wichtigsten "Instrumente" bei den täglichen Praxistätigkeiten sind die Hände aller Beteiligten im Praxisteam. Es besteht stets die Gefahr der Übertragung pathogener Keime der in die Patientenbehandlung involvierten Personen. So erfordert die Händehygiene ein systematisches Vorgehen bezüglich Reinigung, Desinfektion und Pflege, um den Anforderungen des Infektions- und Hautschutzes zu entsprechen.
Gehen Sie doch mal mit den kritischen Augen eines Patienten durch Ihre Praxis! Ob eine Zahnarztpraxis die gesetzlich vorgeschriebenen Hygieneanforderungen beachtet und einhält, das kann ein Patient nicht beurteilen. Er beurteilt die Praxis nach Kriterien, die für ihn nachvollziehbar sind. Wie bei einem Restaurantbesuch.
Immer mehr Zahnarztpraxen bieten Abendsprechstunden oder sehr frühe Termine für ihre Patienten an. Hinzu kommen die standardmäßigen Notdienste. Wie steht es da eigentlich mit den Arbeitszeitregelungen? Und wie ist gewährleistet, dass die Praxis auch mit einem guten Arbeitsschutz immer flexibel genug ist, um alle Anforderungen erfüllen zu können? Genau diese Fragen klärt das Arbeitszeitgesetz.
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Mit "Freigabe" der Materialkosten 2005 im Rahmen der Einführung der Festzuschüsse fielen die Preisbindungen für konfektionierte Zähne, Konfektionsteile, Geschiebeelemente etc. weg. Gemeint waren ausdrücklich nicht die Praxis-Verbrauchsmaterialien (z. B. Abformmaterialien, Kunststoffe), sondern die Materialkosten im Rahmen zahntechnischer Leistungen (z. B. Zähne/Geschiebe).
Die Herausforderung des Wissens- und Informationszeitalters besteht darin, möglichst viele Disziplinen immer wieder neu so zu kombinieren, dass sich aus den Synergien ein größtmöglicher Nutzen für den Patienten generieren lässt. Das erfordert in der Zahnarztpraxis von allen die Bereitschaft, sich immer wieder zu öffnen und durch neue Impulse von außen inspirieren zu lassen - ob als einzelner Zahnarzt, zahnmedizinische Fachangestellte oder als gesamtes Praxisteam.
In unserer globalen und vernetzten Welt haben wir ununterbrochen mit unzähligen Informationen zu tun, die vom Einzelnen oft weder zu überschauen noch zu bewältigen sind. Genauso schnell wie neues Wissen entsteht, veraltet das vorhandene - man betrachte nur einmal die Entwicklung des 3D-Drucks in der digitalen Zahnmedizin. Je kleiner der Fachbereich und je spezialisierter das Wissen, umso schneller ist es überholt.
Wenn ein Todesfall eintritt, dann fast immer überraschend und unerwartet. Viele Arbeitnehmer wissen deshalb nicht, ob sie dann für die Beerdigung frei bekommen.