PraxismanagementPages 951, Language: GermanPöhner, Werner M.Die Unfallversicherungsträger (Berufsgenossenschaften, Gemeindeunfallversicherungsverbände) haben mit allen geeigneten Mitteln möglichst frühzeitig den durch den Versicherungsfall verursachten Gesundheitsschaden zu beseitigen oder zu bessern, seine Verschlimmerung zu verhüten und seine Folgen zu mildern. Sozialgesetzbuch VII (SGB VII) enthält die Bestimmungen zur gesetzlichen Unfallversicherung. Danach haben die Unfallverletzten und Berufserkrankten Anspruch auf zahnärztliche Behandlung einschließlich der Versorgung mit Zahnersatz. Der Umfang der zahnärztlichen Behandlung ist in der Unfallversicherung anders definiert als in der gesetzlichen Krankenversicherung. Die zahnärztliche Behandlung wird im Gesetz als "Tätigkeit der Zahnärzte, die nach den Regeln der zahnärztlichen Kunst erforderlich und zweckmäßig ist" beschrieben.
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