Wenn, wie im vergangenen Jahr, die Feiertage zu Weihnachten und zum Jahreswechsel in die Woche fallen, kann es bei der Urlaubsplanung schon einmal zu Unstimmigkeiten kommen, etwa ob eine zusammenhängende Urlaubsgewährung i.S.v. § 7 Abs. 2 Satz 2 des Bundesurlaubsgesetzes (BurlG) gegeben ist. Die Norm sieht nämlich vor, dass der Urlaub mindestens zwölf aufeinanderfolgende Werktage – also zwei Wochen – umfassen muss. Da stellt sich dann die Frage, ob dies auch dann vorliegt, wenn in diesen Zeitraum ein Wochenfeiertag fällt und der Arbeitnehmer daher rechnerisch einen Urlaubstag weniger verbraucht. Damit hatte sich das Arbeitsgericht Koblenz in seinem Urteil vom 14.10.2020 – Az. 7 Ca 1140/20 – zu befassen.