Die Haftung infolge von Aufklärungsmängeln bildet neben der Haftung wegen Behandlungsfehlern die zweite Säule des Zahnarzthaftungsrechtes. Sofern die Aufklärung unterblieben oder unvollständig ist, wird die Einwilligung des Patienten unwirksam. Ein zahnärztlicher Eingriff stellt ohne Einwilligung des Patienten eine rechtswidrige Körperverletzung dar. Der durch die Behandlung verursachte Körperschaden ist der Gegenstand des Haftungsanspruches.