RECHTSFRAGENSeiten: 570-571, Sprache: DeutschZurstraßen, ArnoEine einvernehmliche Freistellung von der restlichen Arbeitsleistung bis zum endgültigen Ausscheiden aus der Praxis unter Urlaubsgewährung erfüllt nicht ohne Weiteres auch die Ansprüche auf einen Überstundenausgleich hat das Bundesarbeitsgericht (BAG) mit Urteil vom 20.11.2019 (Az.: 5 AZR 578/18) entschieden.