Seiten: 588-590, Sprache: DeutschZurstraßen, ArnoIn vielen Praxen ist es üblich, einzelne Urlaubstage zur Freizeitgestaltung zu nehmen, also z. B. zur Verlängerung eines Wochenendes. Mitunter stellt sich auch die Frage, ob man auch halbe Urlaubstage nehmen kann, denn ausdrücklich untersagt ist dies durch das Bundesurlaubsgesetz (BUrlG) nicht. Nach einer aktuellen Entscheidung des Landesarbeitsgerichts (LAG) Baden-Württemberg sind solche Urlaubsanträge aber vom Gesetz nicht gedeckt (LAG Baden-Württemberg, Urteil vom 06.03.2019, Az.: 4 Sa 73/18).