Seiten: 303-304, Sprache: DeutschZurstraßen, ArnoDie Anrechnung von Sonderzahlungen wie etwa einer Anwesenheitsprämie auf den gesetzlichen Mindestlohn setzt einen Stundenlohn voraus, der unter dem Mindestlohn liegt. Das hat das Bundesarbeitsgericht mit Urteil vom 11.10.2017 (Az.: 5 AZR 621/16) entschieden. Bisher wurde immer wieder darüber gestritten, wann Arbeitgeber dazu berechtigt sind, Sonderzahlungen auf den Mindestlohn gemäß dem Mindestlohngesetz (MiLoG) anzurechnen. Auch wenn ein Stundenlohn gemäß den vertraglichen Grundlagen unterhalb des gesetzlichen Mindestlohns von derzeit € 8,84 brutto liegt, wird der Mindestlohnanspruch erfüllt, falls die monatliche Gesamtvergütung unter Einschluss von anrechenbaren Sonderzahlungen pro Arbeitsstunde mindestens € 8,84 brutto beträgt.