Seiten: 679-680, Sprache: DeutschZurstraßen, ArnoArbeitsunfähige Arbeitnehmer sind nicht verpflichtet, auf Anweisung des Arbeitgebers in der Praxis zu erscheinen. Das Bundesarbeitsgericht (BAG) bestätigte damit den Grundsatz "krank ist krank". Etwas anderes gilt demnach nur, wenn das Erscheinen zum Personalgespräch ausnahmsweise aus betrieblichen Gründen unverzichtbar und der Arbeitnehmer gesundheitlich zur Teilnahme in der Lage ist. Erkrankte Beschäftigte können demnach - von einigen Ausnahmen abgesehen - nicht zu Personalgesprächen in die Praxis beordert werden. Das hat das BAG am 2. November in einem Urteil in Erfurt klargestellt (Az. 10 AZR 596/15).