OralchirurgieSeiten: 924-931, Sprache: DeutschBenz, Korbinian / Buchbinder, Benno / Strietzel, Frank Peter / Fehn, Bernd Josef / Jackowski, JochenKnochenersatzmaterial menschlichen Ursprungs hat seinen festen Platz im Mund-, Kiefer- und Gesichtsbereich sowie in der Unfall- und Wirbelsäulenchirurgie. Während im orthopädischen Bereich vereinzelt über durch allogene Knochentransplantate induzierte Clostridien- und HIV-Infektionen berichtet wurde, ist kein Fall einer Infektionstransmission durch allogene Knochentransplantate oder Knochenersatzmaterialien im Mund-, Kiefer- und Gesichtsbereich bekannt. Dennoch wird in der Literatur immer wieder auf die zumindest theoretisch möglichen Infektionsrisiken durch Viren, Bakterien und Prionen hingewiesen. Aufklärungsfehler können strafrechtliche Sanktionen und eine zivilrechtliche Haftung zur Folge haben. Zivilrechtlich kann sich der Behandler entlasten, wenn er beweist, dass der Patient auch bei ordnungsgemäßer Aufklärung in den Heileingriff eingewilligt hätte. Trägt der Patient jedoch vor, er sei bei ordnungsgemäßer Aufklärung in einen Entscheidungskonflikt geraten, haftet der Behandler selbst bei einer erfolgreichen Maßnahme. Ein solcher Konflikt lässt sich insbesondere bei der Verwendung von Arzneimitteln menschlichen oder tierischen Ursprungs relativ leicht plausibilisieren. Dagegen hilft nur, im Zweifel aufzuklären - auch über den Ursprung des Ersatzmaterials. Eine Stufenaufklärung, bei der vor einem persönlichen Gespräch ein Aufklärungsbogen überreicht wird, ist gerade beim Einsatz von Knochenersatzmaterial sinnvoll.
Schlagwörter: Allografts, Xenografts, Infektiosität, Immunogenität, Aufklärungspflicht, Aufklärungsbogen, Einwilligung