RECHTSFRAGENSeiten: 287-288, Sprache: DeutschZurstraßen, ArnoDen Absender einer E-Mail trifft nach § 130 BGB die volle Darlegungs- und Beweislast dafür, dass eine von ihm an einen Empfänger versendete E-Mail diesem auch zugegangen ist. Ihm kommt dabei keine Beweiserleichterung zugute, wenn er nach dem Versenden keine Meldung über die Unzustellbarkeit der E-Mail erhält. Das hat das Landesarbeitsgericht (LAG) Köln entschieden (Urteil vom 11.01.2022 – AZ 4 Sa 315/21).