Am 1. Januar dieses Jahres sind umfangreiche Änderungen in der zahnärztlichen Heilmittelrichtlinie des Gemeinsamen Bundesausschusses (G-BA) in Kraft getreten. Die vorgelagerten Beratungen wurden unter maßgeblicher Mitwirkung der Kassenzahnärztlichen Bundesvereinigung (KZBV) als stimmberechtige Trägerorganisation im G-BA geführt. Auf Grundlage der Richtlinie, die in ihrer Erstfassung bereits seit Juli 2017 gilt, können Vertragszahnärztinnen und -zahnärzte Heilmittel im Rahmen der gesetzlichen Krankenversicherung (GKV) verordnen. Der Heilmittelkatalog der Richtlinie ist dabei fachlich ganz auf die spezifischen Erfordernisse der zahnärztlichen Versorgung zugeschnitten. Mit den Änderungen der Richtlinie wird die Verordnung von Heilmitteln in vertragszahnärztlichen Praxen nun deutlich vereinfacht.Im Mittelpunkt der Verhandlungen im G-BA stand dabei die Umsetzung geänderter gesetzlicher Vorgaben, mit denen die Verordnungssystematik für Heilmittel im zahnärztlichen und ärztlichen Bereich neu geregelt wurde. Die KZBV hat dabei erreicht, dass die Besonderheiten der Heilmittelverordnung in der zahnärztlichen Versorgung gewahrt werden und das Verordnungsgeschehen für Zahnärztinnen, Zahnärzte und Patienten künftig bürokratieärmer und versorgungsnäher ausgestaltet wird. Im Folgenden werden die zentrale Neuerungen der überarbeiteten Heilmittelrichtlinie für Zahnarztpraxen erläutert.