Seiten: 49, Sprache: DeutschJessie, JenniferFast unbemerkt hat es zum 01.01.2019 eine gesetzliche Änderung zum Mindestarbeitsvolumen im Teilzeit- und Befristungsgesetz (TzBfG) gegeben. Gemäß § 12 Abs. 1 S. 3 TzBfG gilt nun eine Arbeitszeit von 20 Stunden als vereinbart, wenn die Dauer der wöchentlichen Arbeitszeit nicht festgelegt ist. Bis zur Gesetzesänderung galt bei fehlender Festlegung eine Arbeitszeit von nur 10 Stunden als vereinbart.