PraxismanagementSeiten: 659, Sprache: DeutschPöhner, Werner M.Sprechstundenbedarf sind nur die Mittel, die zur Behandlung mehrerer Patienten benötigt werden, das heißt, als Sprechstundenbedarf kann unter Berücksichtigung der Verordnungsfähigkeit nur verordnet werden, was zur Behandlung einer Mehrzahl von Versicherten einer Kassengruppe in der Praxis benötigt wird. Die Verordnung von Mitteln zu konservierenden, endodontischen und prothetischen Behandlungen ist zu Lasten der gesetzlichen Krankenkassen nicht möglich, da diese Behandlungen durch die vertraglich festgelegten Gebührennummern bzw. durch den Punktwert abgegolten sind. Maßgeblich für die Verordnung von Sprechstundenbedarf bei Ersatzkassenpatienten sind die "Richtlinien für die Verordnung von Arzneimitteln" (Anlage 12 zum Ersatzkassenvertrag). Bei den Primärkassen werden auf der Grundlage des § 15 Abs. 2 Bundesmantelvertrag Zahnärzte (BMV-Z) regionale Vereinbarungen getroffen, die in den Gesamtverträgen der einzelnen KZVen festgeschrieben sind. Grundsätzlich liegen jedoch auch bei den Primärkassen keine unterschiedlichen Regelungen vor, so daß festzustellen ist, daß der Umfang der zu verordnenden Mittel für den Bereich der Ersatzkassen deutlich größer ist als für den der Primärkassen. Darüber hinaus ist der Verordnungsumfang durch § 34 Sozialgesetzbuch V (SGB V), der die ausgeschlossenen Arznei-, Heil- und Hilfsmittel regelt, eingeschränkt. Eine Aufstellung von Arzneimitteln, welche aus der Leistungspflicht der gesetzlichen Krankenversicherung ausgeschlossen sind, wurde von allen KZVen an die Zahnarztpraxen versandt.
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