PraxismanagementSeiten: 1157, Sprache: DeutschDornbusch, H.-L.Um Mißbräuchen vorzubeugen, sind strenge Voraussetzungen an die Anerkennung des Arbeitsverhältnisses zwischen Ehegatten geknüpft (Abschn. 69 LStR, Abschn. R 19 Abs. 1 und H 19 EStR). Als Grundvoraussetzung für die steuerliche Anerkennung gilt, daß der Arbeitsvertrag ernsthaft vereinbart und tatsächlich durchgeführt worden ist. Rückwirkend abgeschlossene Verträge werden steuerlich nicht anerkannt.
Schlagwörter: Steuerrecht, Steuerliche Vorteile, eigene Praxis, Verdienstgrenze, Beschäftigung des Ehegatten