PraxismanagementSeiten: 1025, Sprache: DeutschZurstraßen, ArnoViele Zahnärzte machen von der Möglichkeit Gebrauch, ihre Honorarforderungen gegen den Patienten an eine privatärztliche Verrechnungsstelle weiterzuleiten. Rechtlich handelt es sich dabei um einen Forderungsverkauf. In seiner grundlegenden Entscheidung vom 10.07.1991 (BGH NJW 1991, 2955) hat der Bundesgerichtshof (BGH) ausgeführt, daß ein derartiger Forderungsverkauf wegen Verstoßes gegen die ärztliche Schweigepflicht nach § 203 Absatz 1 StGB nichtig ist, wenn nicht im Einzelfall der Patient der mit dem Forderungskauf und der Abtretung verbundenen Offenlegung ärztlicher Geheimnisse zustimmt.
Schlagwörter: Rechtsfragen, Schweigepflicht, Schadenersatzforderung