PraxismanagementSeiten: 301, Sprache: DeutschSchall, S.Um in der Zahnarztpraxis den beihilfeberechtigten Patienten besser beraten zu können, sollte man wissen, wie hoch die Beihilfebemessungssätze sind. Die in Tabelle 1 aufgeführten Beihilfebemessungssätze können sich in verschiedenen Fällen noch erhöhen. Das ist z. B. möglich, wenn der Beihilfeberechtigte einen an sich ausreichenden Versicherungsschutz hat, dieser aber in manchen Bereichen versagt. Eine ausreichende Versicherung im Sinne des § 14 Abs. 3 BhV (Beihilfevorschriften) liegt vor, wenn sich aus den Versicherungsbedingungen ergibt, daß die Versicherung in den üblichen Fällen ambulanter und stationärer Krankenhausbehandlung wesentlich zur Entlastung des Versicherten beiträgt, d. h. zusammen mit der Beihilfe das Kostenrisiko in Krankheitsfällen weitgehend deckt. Der Leistungsausschluß führt zur Erhöhung des Bemessungssatzes um 20 % (bis höchstens 90 %), wenn die Versagung einer Leistung im Versicherungsschein als persönliche Sonderbedingung ausgewiesen ist und dies auch nicht mit der Zahlung eines Risikozuschlags abzuwenden ist.
Schlagwörter: Abrechnung, Beihilferecht, Privatpatient