PraxismanagementSeiten: 1127, Sprache: DeutschZurstraßen, ArnoZur Ausübung der Zahnheilkunde in der Bundesrepublik Deutschland ist nach Paragraph 1 des Zahnheilkundegesetzes (ZHG) die Approbation als Zahnarzt erforderlich. Nach Paragraph 2 ZHG ist diese zu erteilen, wenn der Antragsteller 1. Deutscher im Sinnes des Art. 1 16 des Grundgesetzes, Staatsangehöriger eines der übrigen Mitgliedstaaten der Europäischen Gemeinschaft oder heimatloser Ausländer im Sinne des Gesetzes über die Rechtsstellung heimatloser Ausländer ist, 2. sich nicht eines Verhaltens schuldig gemacht hat, aus dem sich seine Unwürdigkeit oder Unzuverlässigkeit zur Ausübung des zahnärztlichen Berufes ergibt; 3. nicht wegen eines körperlichen Gebrechens oder wegen einer Schwäche seiner geistigen oder körperlichen Kräfte oder wegen einer Sucht zur Ausübung des zahnärztlichen Berufes unfähig oder ungeeignet ist; 4. nach einem mindestens fünfjährigen Studium der Zahnheilkunde an einer wissenschaftlichen Hochschule die zahnärztliche Prüfung im Geltungsbereich des ZHG bestanden hat.
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