PraxismanagementSeiten: 592, Sprache: DeutschDornbusch, H.-L.Der Nießbrauch an einem Grundstück, der notariell beurkundet und in das Grundbuch eingetragen werden muß, gewährt dem Nießbraucher das Recht auf umfassende Nutzung (Paragraph 1030 BGB). Er kann das in der Regel bebaute Grundstück selbst nutzen oder vermieten. Hier interessiert nur der steuerlich relevante Fall der Immobilienvermietung durch den Nießbraucher.
Schlagwörter: Steuerrecht, Nießbrauchsrecht, Grundstücke