VerschiedenesSeiten: 1051, Sprache: DeutschTiemann, S.Pflichten der Vertragszahnärzte: Gemäß Paragraph 95 Abs. 3 SGB V ist der Vertragszahnarzt zur Teilnahme an der vertragszahnärztlichen Versorgung berechtigt und verpflichtet. In der letzten Ausgabe wurde bereits die wichtigsten Pflichten aufgezählt, die im Folgenden schwerpunktmäßig behandelt werden soll.
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