RECHTSFRAGENSeiten: 160-161, Sprache: DeutschZurstraßen, ArnoDas Lesen einer offensichtlich an einen anderen Adressaten gerichtete E-Mail sowie das Kopieren und die Weitergabe des E-Mail-Anhangs (privater Chatverlauf) an Dritte kann im Einzelfall eine außerordentliche fristlose Kündigung rechtfertigen, auch wenn eine Zugriffsberechtigung auf das E-Mail-Konto für dienstliche Tätigkeiten vorliegt. Das hat das Landesarbeitsgericht (LAG) Köln mit Urteil vom 2. November 2021 – AZ 4 Sa 290/21 – entschieden.