RECHTSFRAGENSeiten: 305-307, Sprache: DeutschJessie, JenniferDer Terminplan in Zahnarztpraxen ist oft schon mehrere Wochen im Voraus ausgebucht. Entsprechend müssen sich Patienten auch darauf einstellen, dass sie – wenn es sich nicht um einen Notfall handelt – erst in mehreren Wochen einen Termin beispielsweise zur Kontrolluntersuchung oder zur PZR erhalten. Nicht selten passiert es allerdings, dass Patienten ihre lang im Voraus vereinbarten Termine nicht wahrnehmen, z. B. wenn kurzfristig etwas dazwischen kommt oder weil man es schlichtweg vergessen hat. Für die Zahnarztpraxen ist das insbesondere dann ärgerlich, wenn sie vorher nicht rechtzeitig informiert werden und damit den Termin nicht noch anders vergeben können. Da die Nichtwahrnehmung des Termins auch fehlender Behandlungsumsatz für die Praxis bedeutet, stellt sich immer wieder die Frage, ob es zulässig ist, gegenüber dem säumigen Patienten ein sogenanntes Ausfallhonorar zu berechnen und wenn ja in welchem Umfang.