RECHTSFRAGENSeiten: 316-317, Sprache: DeutschZurstraßen, ArnoEine wenn auch kurz vor Ablauf der kündigungsschutzrechtlichen Wartezeit vereinbarte Verlängerung der Kündigungsfrist auf 6 Monate ist dann nicht rechtsmissbräuchlich, wenn dem Arbeitnehmer damit eine Bewährungschance eingeräumt werden soll. Das hat das Hessische Landesarbeitsgericht (LAG) in seinem Urteil vom 29.04.2024 (AZ 8 Sa 1057/23) entschieden.